Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 21 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/21#abs-1 (1) Die Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/21#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder gehören der Laufbahngruppe 2 oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes an. Sie sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im praktischen Aufgabenbereich der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verfügen. Für die Mitglieder sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/21#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/21#abs-4 (4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.